Satzung
Der Eifelvereins-Ortsgruppe Gerolstein e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der am 22.05.1888 gegründete Verein führt den Namen: „Ortsgruppe Gerolstein des Eifelvereins e.V.“
Die Ortsgruppe ist eine Untergliederung des Eifelvereins e.V. (Hauptverein) und hat ihren Sitz in 54568 Gerolstein. Sie übernimmt alle Rechte und Pflichten nach der z.Zt. gültigen Satzung des Eifelvereins e.V. (Hauptverein) einschließlich des Rechtes, Konten bei Sparkassen und Banken zu eröffnen. Nach der Eintragung im Vereinsregister führt sie den abgekürzten Zusatz e.V. (eingetragener Verein).
§ 2 Vereinsgebiet
Das Vereinsgebiet umfasst die Verbandsgemeinde Gerolstein mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeteile, die eigene Ortsgruppen gegründet haben.
§ 3 Vereinszweck
Die Eifelvereins-Ortsgruppe dient der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die hier Erholung und Entspannung suchen. Die Aufgaben werden verwirklicht, insbesondere durch heimatkundliche und kulturelle Tätigkeiten wie:
Wanderungen aller Art,
Geschichtliche und kunsthistorische Führungen,
Exkursionen,
Vorträge und Ausstellungen,
Pflege des Brauchtums, der Mundart und des Denkmalschutzes.
Die Ortsgruppe setzt sich nachhaltig für einen wirksamen Arten-, Natur- und Umweltschutz ein, insbesondere für die Erhaltung der einmaligen Landschaft der Eifel. Sie vertritt die Interessen der Eifel und ihrer Bevölkerung bei der Planung und Durchführung aller Maßnahmen, die der Verbessung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Eifel dienen. Dabei misst sie der Umwelt- und Sozialverträglichkeit besondere Bedeutung zu. In ehrenamtlicher Tätigkeit unterhält die Ortsgruppe ein von ihr markiertes Wanderwegenetz. Sie macht es sich zur Aufgabe, die Jugendarbeit im Verein zu pflegen und auszubauen. Nicht zuletzt unterstützt sie das Zustandekommen und Aufrechterhalten internationaler Kontakte, insbesondere grenzüberschreitender kommunaler Partnerschaften.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die finanziellen Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht für satzungsmäßige Aufgaben der Ortsgruppe erfolgen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder der Ortsgruppe sind:
a) a) Mitglieder mit Bezug der Zeitschrift „Die Eifel“,
b) b) Familienmitglieder,
c) c) Jugendmitglieder (unter 27 Jahren),
d) d) Fördernde Mitglieder (natürliche Personen, Vereinigungen, Gesellschaften, Körperschaften)
e) e) Ehrenmitglieder.
Über den Aufnahmeantrag der unter a) bis d) genannten Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann nur auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Die Mitglieder der Ortsgruppe sind berechtigt, alle Vergünstigungen, die der Verein den Mitgliedern gewährt, in Anspruch zu nehmen. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist bis zum 1. Oktober schriftlich zu erklären, die Mitgliedschaft endet damit zum 31. Dezember des laufenden Jahres.
Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie
a) a) gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins gröblich verstoßen.
b) b) das Ansehen des Eifelverein schwer schädigen oder
c) c) den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Ausschlussmitteilung beim Vorstand schriftlich erfolgen. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Hauptgeschäftsstelle des Eifelvereins bis zum 1. Dezember des laufenden Jahres mitzuteilen.
§ 6 Beiträge
Die Höhe des Jahresbeitrags setzt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des abzuführenden Beitrags der Ortsgruppe an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle) fest. Der von der Ortgruppe je Mitglied an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle) zu überweisende Betrag ist bis zum 31. März abzuführen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe sind:
a) a) die Mitgliederversammlung,
b) b) der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Beitrag bezahlt haben. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst bis zum 1. April, durch den Vorsitzenden – oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter – einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Ihr sind insbesondere vorbehalten:
Festsetzung der Jahresbeiträge,
Genehmigung des Tätigkeitsberichtes,
Genehmigung der Jahresrechnung,
Entlastung des Vorstandes,
Wahl des Vorstandes für 4 Jahre, mit Ausnahme des Jugendwartes (§10),
Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit,
Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
Wahl von zwei Rechnungsprüfern für 4 Jahre.
Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn kein Stimmberechtigter widerspricht. Über die Mitgliederversammlung werden Niederschriften gefertigt und vom Vorsitzenden und dem (der) Protokollanten (in) unterschrieben.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand als Beschlussorgan besteht aus:
dem (der) 1. Vorsitzenden,
dem (der) 2. Vorsitzenden –Stellvertreter (in),
dem (der) Geschäftsführer (in),
dem (der) Schatzmeister (in),
dem (der) Schriftführer (in),
dem (der) Wanderwart (in),
dem (der) Wegewart (in),
dem (der) Fachwart (in) für Kultur,
dem (der) Fachwart (in) für Natur, Landschafts- und Umweltschutz,
dem (der) Fachwart (in) für Jugendarbeit und Sport,
dem (der) Fachwart (in) für Öffentlichkeitsarbeit und Presse
und dem Ehrenvorsitzenden.
Der Vorstand als Vertretungsorgan gem. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter) und dem (der) Geschäftsführer (in). Die Vertretung erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder des Vertretungsorgan der Gemeinschaft. Die Übertragung mehrer Aufgaben auf eine Person ist statthaft. Der Vorstand tritt nach Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Er muss ihn einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Dem Vorstand obliegt insbesondere:
die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung,
die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen,
Genehmigung der Ausgaben,
das Vorschlagsrecht zur Verleihung der Grünen und Silbernen Verdienstnadel,
die Bestellung „Beratender Mitglieder“
Der Vorstand und die Warte können Ausschüsse bilden. In besonderen Fällen können nicht zum Vorstand gehörende Mitglieder oder auch Nichtmitglieder zu Sitzungen eingeladen werden. Über die Vorstandssitzungen werden Niederschriften gefertigt und von dem (der) Protokollanten (in) unterschrieben.
§ 10 Die Wanderjugend
Die Ortsgruppe soll eine Jugendgruppe haben. Sie ist Mitglied der Deutschen Wanderjugend im Eifelverein. Die Jugendgruppe wählt den Jugendwart, der dem Vorstand der Ortsgruppe angehört. Es gelten sie Satzungen der Deutschen Wanderjugend im Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V., der Deutschen Wanderjugend Landesverband Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Wanderjugend Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz.
§ 11 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden
§ 13 Auflösung der Ortsgruppe
Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen aller Stimmberechtigten beschlossen werden. Nehmen an dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der Stimmberechtigten teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Bei der Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Eifelverein e.V.(Hauptverein) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend seiner eigenen Satzung zu verwenden hat.
§ 14 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus dem Verhältnis ist der Gerichtsstandort Daun.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25. März 2018 beschlossen und tritt am gleichen Tage in Kraft. Die Satzung vom 21. Januar 2001 wird hiermit aufgehoben.
Die Urschrift ist von allen Mitgliedern des Vorstandes Unterschrieben.
Gerolstein, den 26. März 2018.